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ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

I. GELTUNG:

Wir liefern zu nachfolgenden Bedingungen: abweichende und zusätzliche Bedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
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II. VERTRAGSABSCHLUSS:

1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Bestellungen, Ergänzungen und Änderung einer Bestellung gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Der Zugang eines Lieferscheins oder einer Rechnung beim Besteller sowie die Lieferung gelten als Bestätigung.
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III. LIEFERGEGENSTAND/ LIEFERZEIT:

1. Maßgeblich für unsere Lieferverpflichtung ist der Inhalt unserer Bestätigung gemäß Abschnitt II Ziffer 2.
2. Die von uns bestätigte Lieferzeit ist als eine annährende zu betrachten und stellt auch keine Lieferzusage im Sinne eines relativen Fixgeschäftes dar.
3. Selbstbelieferung behalten wir uns ebenso vor, wie Stückzahlabweichungen in Höhe von Über- oder Unterlieferung von ±2 Stück bei Bestellungen bis 49 Stück und ab 50 Stück von ±5 %; zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Beanstandungen aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
5. Lieferverzug setzt voraus, daß uns der Besteller eine angemessene Nachfrist nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist setzt. Für den Besteller sind hierdurch keine Schadensersatzansprüche begründet, das gesetzliche Rücktrittsrecht gemäß § 326 BGB bleibt unberührt.
6. Unsere Lieferverpflichtung ruht, solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit nicht nur unwesentlich im Rückstand ist. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige für uns unvorhersehbare Umstände, insbesondere Beschaffungs-, Fabrikations-, Lieferstörungen, Streik, Aussperrung etc. bei uns oder unseren Zulieferern, befreien uns für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Anlaufzeit - auch während eines bereits vorliegenden Verzuges - von unseren Lieferverpflichtungen, soweit die Störung nicht von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrläßig herbeigeführt wurde. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, werden wir von unseren Vertragspflichten frei. Für den Besteller sind hierdurch keine Schadensersatzansprüche begründet, das gesetzliche Rücktrittsrecht gemäß § 326 BGB bleibt unberührt.
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IV. PREISE/ ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:

1. Unsere Preise verstehen sich rein netto ab Werk und gelten in EURO und nur in Ausnahmefällen in anderen Währungen, wenn dies ausdrücklich von uns bestätigt ist; Nebenkosten, insbesondere Verpackungs-, Transport- oder Versicherungskosten sind in den Preisen nicht enthalten.
2. Wird die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, stellen wir Lagerkosten in Rechnung, beginnend mit unserer Versandanzeige.
3. Vereinbarte Preise sind nach den am Tage des Vertragsabschlusses geltenden Werkstoff- und Materialpreisen, Tariflöhnen, gesetzlichen und tariflichen Sozialleistungen sowie Frachtkosten kalkuliert. Erhöhen sich diese Preisbildungsfaktoren bis zur Vertragserfüllung, sind wir zu einer entsprechenden Preisänderung berechtigt. In jedem Falle sind wir zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn unsere Lieferung später als 6 Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden soll oder aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, erst nach Ablauf dieser 6-Monatsfrist erfolgen kann.
4. Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen netto ab Rechnungsdauer zu leisten.
5. Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor, sie erfolgt stets nur zahlungshalber unter Berechnung aller Kosten und Spesen sowie ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung.
6. Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Jeder Partei bleibt der Nachweis abweichenden Schadens vorbehalten.
7. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus einem mit uns bestehenden Vertrag länger als 30 Tage in Verzug, hat er seine Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, werden unsere Forderungen aus sämtlichen Verträgen mit dem Besteller sofort fällig. Stundungen oder sonstiger Zahlungsaufschub - z.B. durch Annahme von Akzepten - enden. Für nicht ausgelieferte Ware können wir Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen und - falls der Besteller mit der Leistung der Vorauszahlung beziehungsweise Sicherheitsleistung in Verzug ist - nach Verstreichen einer Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
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V. EIGENTUMSVORBEHALT:

1. Wir behalten uns das Eigentum an von uns gelieferten Gegenständen vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, bei Lieferung an Voll- oder Minderkaufleute auch zukünftiger Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung hereingegebener Wechsel und Schecks. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung.
2. Wir verpflichten uns, Sicherungen auf Verlangen des Bestellers unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherung die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt.
3. a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für uns. Der Besteller verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.
b) Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, ist sich der Besteller mit uns darüber einig, daß der Besteller uns Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.
c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt uns der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne daß es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der von uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
4. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändung, Sicherungsübereignung und Abtretung sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder auf an uns abgetretene Forderungen, insbesondere Pfändungen, sind uns vom Besteller unverzüglich anzuzeigen. Kosten erforderlicher Interventionen gehen zu Lasten des Bestellers.
5. Vertragswidriges Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, berechtigt uns die Herausgabe unserer Vorbehaltsware zu verlangen. Über uns abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns zu unterrichten unter genauer Bezeichnung der Anschrift des Drittschuldners sowie der Forderungshöhe. Auf Verlangen hat der Besteller dem Drittschuldner die Abtretung bekanntzugeben.
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VI. GEWÄHRLEISTUNG:

1. Wir leisten Gewähr unter der Voraussetzung, daß der Besteller seiner Untersuchungs- und Rügeverpflichtung gemäß der §§ 377, 378 HGB nachkommt, für offensichtliche Mängel haften wir nur, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich bei uns gerügt werden, und zwar wie folgt:
a) Mangelhafte Liefergegenstände werden nach unserer Wahl nachgebessert oder neu geliefert, die innerhalb von 6 Monaten - ohne Rücksicht auf Betriebsdauer - vom Tag des Gefahrenüberganges gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Erfolgt die Nachbesserung beziehungsweise die Neulieferung nicht innerhalb einer, unter Berücksichtigung unserer Liefermöglichkeiten angemessenen Frist oder schlägt die Nachbesserung beziehungsweise Neulieferung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) berechtigt.
b) Zur Mängelbeseitigung hat uns der Besteller die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert der Besteller diese, sind wir von der Mängelhaftung befreit.
c) Zur Nachbesserung oder Neulieferung sind wir solange nicht verpflichtet, wie der Besteller mit der Zahlung in Höhe eines Betrages im Rückstand ist, der den durch den Mangel verursachten Minderwert des Liefergegenstandes nicht nur unwesentlich übersteigt.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 6 Monaten. Eine Verlängerung ist vereinbar.
3. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel entstehen.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen 3 Monate, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
5. Weist der Liefergegenstand ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften nicht auf, kann der Besteller anstelle der Gewährleistungsrechte gemäß Ziffer 1. Schadensersatz verlangen im Rahmen des für uns erkennbar gewordenen Zwecks oder Zusicherung. Für Mangelfolgeschäden haften wir nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten und Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen. In diesem Fall sind Schadensersatzansprüche auf die für uns bei Vertragsabschluß voraussehbaren Schäden beschränkt..
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VII. ALLGEMEINER HAFTUNGSAUSSCHLUSS:

Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen; dies gilt nicht, wenn der Schaden von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten und Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Für den Fall, daß grobes Verschulden von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten und Erfüllungs-/ Verrichtungsgehilfen vorliegt, ist die Haftung auf den Ersatz des typischen oder vorhersehbaren Schadens sowie des unmittelbaren Schadens beschränkt.
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VIII. GEFAHRÜBERGANG:

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über, auch wenn Teillieferungen erfolgen, und zwar auch dann, wenn wir die Lieferung vornehmen oder Versendungskosten übernommen haben.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Wir sind in diesem Falle berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserem Ermessen zu lagern und Zahlung des vereinbarten Preises zu erlangen.
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IX. ÜBERTRAGBARKEIT DER RECHTE, AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNG:

Der Besteller darf über seine Rechte aus dem Vertrag mit uns ganz oder teilweise nur mit unserer schriftlichen Zustimmung verfügen. Die Aufrechnung durch den Besteller mit einer Gegenforderung ist nur zulässig, wenn dies unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht gegen unsere Forderungen steht dem Besteller nur zu, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis beruht wie unsere Forderung.
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X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN:

1. Erfüllungsort ist Usingen.
2. Ist der Besteller Vollkaufmann, ist Bad Homburg als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
3. Es ist ausschließlich die Anwendung deutschen Rechts vereinbart, die Bestimmungen der einheitlichen Kaufgesetze sind ausgeschlossen.
4. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine der unwirksamen Bestimmungen wirtschaftlich und rechtlich möglichst gleichwertige Bestimmungen rechtswirksam zu vereinbaren.
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